Aufenthaltstitel zur selbständigen Unternehmensführung in Deutschland
Unternehmer aus nicht EU-Staaten, die das Unternehmen vor Ort in Deutschland als Selbständige leiten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Vom Schengen Visum wird nur die Gesellschaftsgründung erfasst - mit einer Ausnahme: Wird eine selbständige Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht länger als drei Monate ausgeübt, kann in diesem Fall ein Schengen Visum ausreichend sein.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Selbständige Unternehmer erhalten eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel dann, wenn vom Investitionsprojekt positive wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind und die Finanzierung gesichert ist.
Hierzu muss das Investitionsprojekt folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die örtliche Ausländerbehörde überprüft individuell je Investitionsprojekt, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Dabei beurteilt sie insbesondere:
Die Ausländerbehörde bezieht bei der Beurteilung des Investitionsprojektes örtliche Gewerbebehörden, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern ein.
Die Aufenthaltserlaubnis für Selbständige ist befristet, meist bis zu drei Jahren. Ist das Investitionsprojekt erfolgreich verlaufen (und scheinen Erfolg und damit der Lebensunterhalt auch weiterhin gesichert), kann nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Wer ist selbständig?
Ausländische Unternehmer gelten als selbständig, wenn sie etwa eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
Ausstellen der Aufenthaltserlaubnis
Selbständige Unternehmer erhalten von den deutschen Botschaften zunächst ein nationales Visum, mit dem die Einreise nach Deutschland erfolgt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird dann in Deutschland nach Einreise von der lokal zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.